AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers/Lieferanten (nachfolgend: Lieferant) erkennt PACKSYS nicht an, es sei denn, PACKSYS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch dann, wenn PACKSYS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
4. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 I BGB.
5. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Zur Verbindlichkeit der Bestellung von PACKSYS muss diese dem Lieferanten in Textform überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen in Textform zu bestätigen.
2. An Abbildungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich PACKSYS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den konkreten Auftrag zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an PACKSYS zurückzusenden.
III. Änderung der Leistung
1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Beschaffenheit erforderlich sind, hat der Lieferant das PACKSYS unverzüglich mitzuteilen und die schriftliche Zustimmung zu den notwendigen Änderungen von PACKSYS einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Lieferant andere als von PACKSYS genehmigte Werkzeuge, Materialien oder Verfahren anwendet.
2. PACKSYS behält sich Änderungen der Leistungen auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.
IV. Vertraulichkeit
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit PACKSYS bekannt geworden sind oder bekannt werden, geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von PACKSYS Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
3. Der Lieferant haftet gegenüber PACKSYS für jegliche Schäden, die infolge der unberechtigten Weitergabe von Informationen an Dritte entstehen.
4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Vertragsbeendigung fort.
V. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise und Zahlungsbedingungen sind bindend. Sie schließen Verpackung und Lieferung an der von PACKSYS angegebenen Empfangsstelle, sowie Zollgebühren und Zollsteuern als auch Versicherung bis Lieferort gegen Transportschäden ein.
2. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3. Rechnungen müssen den gesetzlichen Erfordernissen und den Vorgaben von PACKSYS in der Bestellung entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er dies zu vertreten hat.
4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Rechnungen durch PACKSYS entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug beglichen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PACKSYS im gesetzlichen Umfang zu.
VI. Lieferzeit, Lieferverzug und Vertragsstrafe
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und versteht sich eintreffend an dem von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort.
2. Die Lieferung kann nur zu den in der Bestellung angegebenen Anlieferungszeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten kann eine Warenannahme abgelehnt werden.
3. Drohende Lieferverzögerungen sind PACKSYS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
5. Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PACKSYS. Die Annahme von Teillieferungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten.
6. Falls der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhält, ist PACKSYS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25% je Werktag des Verzuges, jedoch nicht mehr als 10% des Bruttoauftragswertes der Einzelbestellung zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Verzugsschäden anzurechnen.
7. PACKSYS ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Unberührt davon bleiben die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche.
VII. Standards für die Warenanlieferung
1. Folgende Mindestanforderungen müssen bei der Warenanlieferung an PACKSYS erfüllt werden:
– Lieferung beschädigungsfreier, sauberer und trockener Ware und Ladungsträger
– Chargenreine Lieferungen – max. zwei Chargen pro Artikel
– Kennzeichnung jedes Ladungsträgers (Palette, Karton etc.) mit
∙ Artikelnummer
∙ Artikelbezeichnung
∙ Stückzahl
∙ Charge
∙ Mischpaletten (mehrere Artikel, zwei Chargen) zusätzlich kennzeichnen
∙ Lieferant
– Anlieferung auf Europaletten
– Palettenhöhe: max. 1,80 m
– Kein seitliches Überbauen der Paletten (nach Absprache ggf. größere Industriepaletten verwenden)
– Reißfestes Einstretchen oder Verschweißen der Ware. Die Ware muss mit der Palette fest verbunden sein (Einbeziehen der Palette um mind. 6 cm).
– Europaletten: sauber, tauschfähig, trocken, unbeschädigt, mind. neuwertig
– Kartons: sauber, unbeschädigt, reißfest und verschlossen (keine Öffnungen), mind. neuwertig
– Die Ware darf nicht lose im Karton geschüttet sein. Es sind immer Innenbeutel, Folierungen etc. zu verwenden.
– Innenbeutel: neu, reißfest und verschlossen (verschweißt oder gebunden)
– Lieferschein mit folgenden Angaben:
∙ Kunde (PACKSYS GmbH)
∙ Bestellnummer PACKSYS
∙ Artikelnummer – Lieferant
∙ Artikelnummer – PACKSYS
∙ Artikelbezeichnung
∙ Stückzahl
∙ Charge (bei zwei Chargen ist die jeweilige Stückzahl gesondert aufzuführen)
∙ Lieferant
∙ Datum
– Prüfzertifikat mit folgenden Angaben (zu versenden per E-Mail an office@packsys.de):
∙ Artikelnummer – Lieferant
∙ Artikelnummer – PACKSYS
∙ Artikelbezeichnung
∙ Stückzahl
∙ Charge (bei zwei Chargen ist die jeweilige Stückzahl gesondert aufzuführen)
∙ Lieferant
∙ Datum
∙ Unterschrift
Unberührt davon bleibt die Verpflichtung des Lieferanten zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gem. Ziff. IX.
2. Warenannahme bei PACKSYS: Mo – Do von 7:30 – 16:00 Uhr. Freitags keine Warenannahme. Warenanlieferungen außerhalb dieser Zeit bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
VIII. Gefahrenübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, am von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort.
IX. Mängelansprüche, Mängeluntersuchung, Verjährung
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung einschließlich der Verpackung den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, dem neuesten Stand der Technik sowie den jeweils gültigen nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien entspricht.
2. Der Lieferant haftet ferner für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Bestimmungsland. Eine Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Bestimmungsland besteht nur dann, wenn der Lieferant Kenntnis davon hat in welches Land seine Lieferung erfolgt.
3. Bei Vorliegen eines Mangels stehen PACKSYS die gesetzlichen Rechte und Ansprüche ungekürzt zu. Die Haftung des Lieferanten kann auch nicht summenmäßig beschränkt werden.
4. In jedem Fall ist PACKSYS berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
5. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung sowie Rücktritt, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Der Lieferant teilt PACKSYS innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Mitteilung des Mangels schriftlich mit, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen wann eingeleitet werden.
7. Wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten in Verzug gerät, ist PACKSYS berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
8. PACKSYS hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Wareneingang am Bestimmungsort oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten zugeht. Bei Fehlern, die erst durch Laboruntersuchungen entdeckt werden, beginnt die Frist erst, wenn PACKSYS die
Laborergebnisse vorliegen.
9. Die Begleichung der Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 48 Monate und beginnt ab Gefahrenübergang, bei Werkverträgen ab Endabnahme.
11. Eine Verkürzung der Verjährung ist ausgeschlossen.
X. Deklaration, Bescheinigungen, Vorzertifikate
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den jeweils im Bestimmungsland geltenden Kennzeichnungsvorschriften entspricht.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Ausfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Vorzertifikate und Zusatzbescheinigungen vorzulegen.
3. Der Lieferant legt auf Verlangen von PACKSYS für sein Produkt die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bestätigungen, Angaben und Kennzeichnungen vor.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, auch von seinen Zulieferanten die erforderlichen Bestätigungen, Angaben und Kennzeichnungen einzuholen und diese auf unser Verlangen vorzulegen.
XI. Produkthaftung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, PACKSYS insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
2. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 5 Millionen EURO pro Personen/Sachschaden zu. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von XI Ziffer 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von PACKSYS durchgeführten Rückrufaktion ergeben, zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher – soweit möglich und zumutbar – an den Lieferanten durch PACKSYS erfolgen.
3. Der Lieferant tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung gegen seine Produkthaftpflichtversicherung ab und zwar in der Höhe, in der PACKSYS eigene Aufwendungen wegen des Produktschadens, insbesondere Kosten einer Rückrufaktion oder Leistungen an Dritte, erbracht hat. PACKSYS nimmt diese Abtretung hiermit an.
4. Stehen PACKSYS weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
XII. Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in Deutschland und im Bestimmungsland verletzt werden. Eine Schutzrechtshaftung für das Bestimmungsland besteht nur dann, wenn der Lieferant Kenntnis davon hat, in welches Land seine Lieferung erfolgt.
2. Wird PACKSYS von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, PACKSYS auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und PACKSYS auch sonst schadlos zu halten.
3. PACKSYS ist ferner berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn dies ist für den Lieferanten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
XIII. Artikelbezogene Anforderungen
1. Herstellung, Montage und Lagerung der Artikel muss unter sauberen und hygienischen Verhältnissen erfolgen.
2. Der Lieferant sichert die Beschaffenheit der Artikel entsprechend der vereinbarten Spezifikationen zu.
3. Jegliche Änderung/Modifikation der Artikelspezifikationen und des Produktionsstandorts sind PACKSYS in schriftlicher Form so früh wie möglich bekanntzugeben und muss von PACKSYS im Vorfeld freigegeben werden.
XIV. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
1. PACKSYS widerspricht den Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
2. Sofern PACKSYS Teile beim Lieferanten beistellt, behält PACKSYS hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für PACKSYS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von PACKSYS mit anderen, PACKSYS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt PACKSYS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von PACKSYS (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
3. Auch wenn die Ware unter einem Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, ist PACKSYS zur Weiterveräußerung und Verarbeitung berechtigt, ohne das Vorbehaltseigentum zu offenbaren.
4. § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.
5. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen PACKSYS an Dritte ist ausgeschlossen.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung der Geschäftssitz von PACKSYS und für die Lieferung der von PACKSYS benannte Bestimmungsort.
2. Wenn der Lieferant ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von PACKSYS Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten.
3. PACKSYS ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzort zu verklagen.
4. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
5. Das UN Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Stand: Januar 2019.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen von PACKSYS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PACKSYS nicht an, es sei denn, PACKSYS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Die Geschäftsbedingungen von PACKSYS gelten auch dann, wenn PACKSYS in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 I BGB.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie durch PACKSYS durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist, die zumindest der Textform gem. § 126 b) BGB entspricht. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von PACKSYS maßgebend.
2. Vereinbarte Rahmenabrufe sind verbindliche Bestellungen, wenn ihnen eine Auftragsbestätigung von PACKSYS zugrunde liegt. Bestellungen sind bis zum vereinbarten Endtermin abzunehmen. Bei Nichteinhalten wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettoverkaufspreises der Ware erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass PACKSYS ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte.
III. Urheberrechte, Geheimhaltung
1. PACKSYS behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden übermittelten Unterlagen und anderen Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Informationen und Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PACKSYS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Anfrage durch PACKSYS, spätestens zum Ende der vertraglichen Beziehungen diese Unterlagen und Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.
2. Der Kunde verpflichtet sich auch über die Vertragsdauer hinaus, alle ihm von PACKSYS mitgeteilten Informationen und übergebenen Unterlagen, insbesondere Pläne, Entwurfsarbeiten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln streng geheim zu halten.
IV. Liefermenge
1. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, verkauft PACKSYS nur nach der jeweiligen Verpackungseinheit.
2. PACKSYS ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% des vereinbarten Auftragsumfangs je Lieferung vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis sodann auf der Grundlage des vereinbarten Einzelpreises angepasst wird.
V. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der PACKSYS „ab Werk“, ausschließlich Fracht, Porto und Transportversicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort fällig und spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnet PACKSYS Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.
3. Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass PACKSYS Rechnungen nur in einem elektronischen Format ausstellt und übermittelt.
4. PACKSYS ist berechtigt, nur gegen Vorauszahlung zu liefern.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PACKSYS anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
VI. Lieferzeit
1. Liefertermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von PACKSYS schriftlich zugesagt oder bestätigt werden und ungehinderte Produktion möglich ist.
2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede der Nichterfüllung dieser Pflichten bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung) sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die PACKSYS nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, den PACKSYS insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 15% des Warenwerts bleibt PACKSYS vorbehalten, es sei denn der Kunde weist nach, dass PACKSYS ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese auf vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten beruht und er PACKSYS vorher durch eine wirksame Mahnung mit angemessener Nachfrist in Verzug gesetzt hat.
6. PACKSYS haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann, sofern der Lieferverzug auf einer von PACKSYS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
VII. Gefahrenübergang und Versand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder PACKSYS noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.
2. Die bei den Lieferungen von PACKSYS verwendeten Paletten sind sofort umzutauschen. Nicht getauschte Paletten werden durch angemessene Gebühren berechnet.
VIII. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von PACKSYS zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PACKSYS zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. PACKSYS ist berechtigt, bis zu drei Versuche der Nacherfüllung zu unternehmen. Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) steht hierbei PACKSYS zu.
3. Im Fall der Mangelbeseitigung ist PACKSYS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge.
6. PACKSYS haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust von Füllgut oder durch ausgelaufenes Füllgut entstanden sind, ferner für solche Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Füllgut unbrauchbar geworden ist.
7. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haftet PACKSYS auch nicht für Veränderungen des Zustands der Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.
8. Anwendungstechnische Beratung gibt PACKSYS nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrung sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
9. Die Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund bestimmt sich nach Ziff. IX. Eine Haftung von PACKSYS über die in Ziff. IX festgelegten Haftungsgrenzen kommt nicht in Betracht.
IX. Gesamthaftung
1. PACKSYS haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet PACKSYS auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. In diesem Fall ist die Haftung von PACKSYS auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ist die Haftung von PACKSYS aus Vertrag und Delikt für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe des Fakturaendbetrages des Auftrages einschließlich der Mehrwertsteuer. Die Haftungssumme beträgt jedoch höchstens 100.000,– €.
4. Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung, der Haftung der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PACKSYS gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haftet PACKSYS bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den PACKSYS eine Garantie übernommen hat. Uneingeschränkt haftet PACKSYS ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823ff BGB.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung PACKSYS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese im gleichen Umfang zugunsten der Organe, der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
X. Verjährung
1. Die Ansprüche des Kunden wegen vertraglicher Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.
2. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit PACKSYS eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen hat.
3. Die Verkürzung der Verjährung gilt ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie in den Fällen, in denen nach den §§ 478 und 479 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. PACKSYS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist befugt, über die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Kaufsache entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei PACKSYS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PACKSYS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Ware.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PACKSYS zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Kaufsache durch PACKSYS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PACKSYS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. PACKSYS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich die PACKSYS schriftlich zu benachrichtigen, damit PACKSYS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PACKSYS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PACKSYS entstandenen Ausfall.
XII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Geschäftssitz PACKSYS Gerichtsstand; PACKSYS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei Lieferungen an ausländische Unternehmen oder ins Ausland. Das UN-Kaufrechtsabkommen findet ausdrücklich keine Anwendung.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von PACKSYS Erfüllungsort.
Stand: Januar 2019