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AGB

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PACKSYS GmbH:

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers/Lieferanten (nachfolgend: Lieferant) erkennt PACKSYS nicht an, es sei denn, PACKSYS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch dann, wenn PACKSYS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
  4. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 1 BGB.
  5. Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Vertragsabschluss

  1. Zur Verbindlichkeit der Bestellung von PACKSYS muss diese dem Lieferanten in Textform überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen in Textform zu bestätigen.
  2. An Abbildungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich PACKSYS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den konkreten Auftrag zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an PACKSYS zurückzusenden.

III. Änderung der Leistung

  1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Beschaffenheit erforderlich sind, hat der Lieferant das PACKSYS unverzüglich mitzuteilen und die schriftliche Zustimmung zu den notwendigen Änderungen von PACKSYS einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Lieferant andere als von PACKSYS genehmigte Werkzeuge, Materialien oder Verfahren anwendet.
  2. PACKSYS behält sich Änderungen der Leistungen auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.

IV. Vertraulichkeit, Datenschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit PACKSYS bekannt geworden sind oder bekannt werden, geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
  2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von PACKSYS Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
  3. Der Lieferant haftet gegenüber PACKSYS für jegliche Schäden, die infolge der unberechtigten Weitergabe von Informationen an Dritte entstehen.
  4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Vertragsbeendigung fort.
  5. Soweit der Lieferant personenbezogene Daten für oder im Auftrag von PACKSYS verarbeitet, ist vor Leistungsbeginn ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Lieferant hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) nachzuweisen und Sub-Auftragsverarbeiter nur mit schriftlicher Zustimmung von PACKSYS einzusetzen.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise und Zahlungsbedingungen sind bindend. Sie schließen Verpackung und Lieferung an der von PACKSYS angegebenen Empfangsstelle, sowie Zollgebühren und Zollsteuern als auch Versicherung bis Lieferort gegen Transportschäden ein.
  2. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  3. Rechnungen müssen den gesetzlichen Erfordernissen und den Vorgaben von PACKSYS in der Bestellung entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er dies zu vertreten hat.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Rechnungen durch PACKSYS entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug beglichen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PACKSYS im gesetzlichen Umfang zu.

VI. Lieferzeit, Lieferverzug und Vertragsstrafe

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und versteht sich eintreffend an dem von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort.
  2. Die Lieferung kann nur zu den in der Bestellung angegebenen Anlieferungszeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten kann eine Warenannahme abgelehnt werden.
  3. Drohende Lieferverzögerungen sind PACKSYS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
  5. Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PACKSYS. Die Annahme von Teillieferungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten.
  6. Kommt der Lieferant mit einer vereinbarten Lieferfrist in Verzug, kann PACKSYS nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettobestellwerts der Einzelbestellung für jeden Kalendertag des Verzugs verlangen, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwerts der Einzelbestellung. Die Vertragsstrafe wird auf Verzugsschäden angerechnet. Eine Vertragsstrafe besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft oder PACKSYS kein Schaden entstanden ist.
  7. PACKSYS ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Unberührt davon bleiben die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche.

VII. Standards für die Warenanlieferung und Logistik

Der Lieferant ist verpflichtet, die nachstehenden Mindestanforderungen bei der Warenanlieferung einzuhalten:

  1. Allgemeine Anforderungen
  • Lieferung ausschließlich beschädigungsfreier, sauberer und trockener Ware und Ladungsträger.
  • Chargenreine Lieferungen; pro Artikel dürfen maximal zwei Chargen geliefert werden.
  • Mischpaletten (mehrere Artikel oder zwei Chargen) sind deutlich und nachvollziehbar zu kennzeichnen.
  1. Palettenanforderungen
  • Anlieferung grundsätzlich auf Europaletten; Ausnahmen (z. B. Industriepaletten) nur nach vorheriger Absprache.
  • Maximale Palettenhöhe: 1,80 m.
  • Kein seitliches Überbauen.
  • Paletten müssen sauber, trocken, unbeschädigt, tauschfähig und mindestens neuwertig sein.
  • Ware ist reißfest zu sichern (gestretcht oder verschweißt) und fest mit der Palette zu verbinden; die Folie muss die Palette mindestens 6 cm mit einbeziehen.
  1. Verpackungsanforderungen
  • Kartons: sauber, unbeschädigt, reißfest, verschlossen (keine Öffnungen) und mindestens neuwertig.
  • Innenverpackung: Ware darf nicht lose im Karton liegen. Es sind stets Innenbeutel, Folien oder vergleichbare Innenverpackungen zu verwenden.
  • Innenbeutel: neu, reißfest, verschlossen (verschweißt oder gebunden).
  1. Kennzeichnung
    Jeder Ladungsträger (Palette, Karton etc.) ist mit folgenden Angaben zu versehen:
  • Artikelnummer des Lieferanten
  • Artikelnummer von PACKSYS
  • Artikelbezeichnung
  • Stückzahl
  • Charge (bei zwei Chargen die jeweilige Stückzahl gesondert)
  • Lieferant
  1. Begleitdokumente
  • Lieferschein (der Lieferung beizulegen) mit folgenden Angaben:o    PACKSYS GmbH (Kunde)

    o    Bestellnummer PACKSYS

    o    Artikelnummer Lieferant und PACKSYS

    o    Artikelbezeichnung

    o    Stückzahl

    o    Charge (bei zwei Chargen die jeweilige Stückzahl gesondert)

    o    Lieferant

    o    Datum

  • Prüfzertifikat (per E-Mail an office@packsys.de) mit denselben Angaben; zusätzlich ist es zu unterzeichnen.
  1. Warenannahme
  • Warenannahmezeiten: Montag–Donnerstag von 07:30–16:00 Uhr.
  • Freitags erfolgt keine Warenannahme.
  • Lieferungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Vereinbarung.

VIII. Gefahrenübergang

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, am von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort.

 

IX. Mängelansprüche, Mängeluntersuchung, Verjährung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung einschließlich der Verpackung den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, dem neuesten Stand der Technik sowie den jeweils gültigen nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien entspricht.
  2. Der Lieferant haftet ferner für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Bestimmungsland. Eine Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Bestimmungsland besteht nur dann, wenn der Lieferant Kenntnis davon hat in welches Land seine Lieferung erfolgt.
  3. Bei Vorliegen eines Mangels stehen PACKSYS die gesetzlichen Rechte und Ansprüche ungekürzt zu. Die Haftung des Lieferanten kann auch nicht summenmäßig beschränkt werden.
  4. In jedem Fall ist PACKSYS berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
  5. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung sowie Rücktritt, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Der Lieferant teilt PACKSYS innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Mitteilung des Mangels schriftlich mit, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen wann eingeleitet werden.
  7. Wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten in Verzug gerät, ist PACKSYS berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
  8. PACKSYS hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Wareneingang am Bestimmungsort oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten zugeht. Bei Fehlern, die erst durch Laboruntersuchungen entdeckt werden, beginnt die Frist erst, wenn PACKSYS die Laborergebnisse vorliegen.
  9. Die Begleichung der Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 48 Monate und beginnt ab Gefahrenübergang, bei Werkverträgen ab Endabnahme.
  11. Eine Verkürzung der Verjährung ist ausgeschlossen.

X. Deklaration, Bescheinigungen, Vorzertifikate und Verpackungsverordnung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den jeweils im Bestimmungsland geltenden Kennzeichnungsvorschriften sowie allen relevanten gesetzlichen Vorgaben entspricht.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Ausfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Vorzertifikate, Zusatzbescheinigungen und sonstigen gesetzlich erforderlichen Nachweise vorzulegen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie relevanter EU-Verordnungen anzuwenden. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass alle Verpackungen, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, systembeteiligungspflichtig sind und ordnungsgemäß registriert wurden. Auf Verlangen von PACKSYS hat der Lieferant die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, auch von seinen Zulieferern die erforderlichen Bestätigungen, Angaben und Kennzeichnungen einzuholen und diese auf Verlangen von PACKSYS unverzüglich vorzulegen.

XI. Produkthaftung, Versicherung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, stellt er PACKSYS auf erstes Anfordern von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt.
  2. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 5 Millionen EURO pro Personen- und Sachschaden zu. Im Rahmen seiner Haftung gemäß Ziffer 1 übernimmt der Lieferant auch alle Kosten, die PACKSYS aus einer notwendigen Rückrufaktion entstehen (einschließlich Prüf-, Transport-, Austausch- und Entsorgungskosten). Vor Durchführung einer Rückrufaktion wird PACKSYS dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  3. Der Lieferant tritt bereits jetzt seine Ansprüche gegen die Produkthaftpflichtversicherung an PACKSYS ab, und zwar in Höhe der eigenen Aufwendungen von PACKSYS aufgrund Produktschadens, insbesondere Kosten von Rückrufaktionen oder Zahlungen an Dritte. PACKSYS nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
  4. Stehen PACKSYS weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

XII. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in Deutschland und im Bestimmungsland verletzt werden. Eine Schutzrechtshaftung für das Bestimmungsland besteht nur dann, wenn der Lieferant Kenntnis davon hat, in welches Land seine Lieferung erfolgt.
  2. Wird PACKSYS von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, PACKSYS auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und PACKSYS auch sonst schadlos zu halten.
  3. PACKSYS ist ferner berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn dies ist für den Lieferanten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

XIII. Artikelbezogene Anforderungen

  1. Herstellung, Montage und Lagerung der Artikel muss unter sauberen und hygienischen Verhältnissen erfolgen.
  2. Der Lieferant sichert die Beschaffenheit der Artikel entsprechend der vereinbarten Spezifikationen zu.
  3. Jegliche Änderung/Modifikation eines Artikels, der Artikelspezifikation oder des Produktionsprozesses sind PACKSYS in schriftlicher Form so früh wie möglich bekanntzugeben und muss von PACKSYS im Vorfeld freigegeben werden.

XIV. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

  1. PACKSYS widerspricht den Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
  2. Sofern PACKSYS Teile beim Lieferanten beistellt, behält PACKSYS hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für PACKSYS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von PACKSYS mit anderen, PACKSYS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt PACKSYS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von PACKSYS (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
  3. Auch wenn die Ware unter einem Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, ist PACKSYS zur Weiterveräußerung und Verarbeitung berechtigt, ohne das Vorbehaltseigentum zu offenbaren.
  4. § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.
  5. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen PACKSYS an Dritte ist ausgeschlossen.

XV. Compliance

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten.
  2. Der Lieferant stellt sicher, dass auch seine eigenen Lieferanten und Subunternehmer die gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß LkSG beachten.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung der Geschäftssitz von PACKSYS und für die Lieferung der von PACKSYS benannte Bestimmungsort.
  2. Wenn der Lieferant ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von PACKSYS Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten.
  3. PACKSYS ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzort zu verklagen.
  4. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  5. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

 

Stand: September 2025

Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PACKSYS gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PACKSYS ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zustimmt.
  2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch dann, wenn PACKSYS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen, Rücktritt) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
  5. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Auftrags gültigen Fassung, ohne dass PACKSYS in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Abnahme der Ware

  1. Angebote von PACKSYS sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von PACKSYS zustande. Maßgeblich für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung.
  2. Die in Katalogen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Bestellungen und Abrufe sind erst verbindlich, wenn sie durch eine Auftragsbestätigung von PACKSYS bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt wurden.
  4. Vereinbarte Lieferungen sind abzunehmen. Bei Nichtabnahme zum vereinbarten Termin wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises fällig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass PACKSYS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. PACKSYS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Abnahmepflicht des Kunden bleibt unberührt.

III. Urheberrechte, Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit

  1. PACKSYS behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige geistige Eigentumsrechte sowie gewerblichen Schutzrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Entwicklungsarbeiten, Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Software, Know-how sowie weiteren dem Kunden übermittelten Unterlagen, digitalen Daten und Gegenständen ausdrücklich vor.
  2. Der Kunde darf diese Informationen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung in Textform von PACKSYS weder Dritten zugänglich machen noch ganz oder teilweise offenlegen, selbst oder durch Dritte nutzen, vervielfältigen oder zur Entwicklung eigener Produkte oder Dienstleistungen verwenden. Die Weitergabe an externe Dienstleister ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform von PACKSYS und unter Auferlegung gleichwertiger Geheimhaltungspflichten zulässig. Dies gilt nicht, soweit eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung erforderlich ist.
  3. Auf Aufforderung durch PACKSYS, spätestens mit Beendigung der vertraglichen Beziehungen, hat der Kunde sämtliche überlassenen Unterlagen, Gegenstände und digitalen Daten einschließlich aller Kopien und Sicherungen unverzüglich und vollständig innerhalb von 7 Kalendertagen zurückzugeben bzw. nach anerkannten Standards datenschutzgerecht zu vernichten oder zu löschen. Auf Verlangen ist die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und die Löschung nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von PACKSYS übergebenen oder im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Daten – insbesondere Pläne, Entwicklungsarbeiten, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Herstellungsverfahren, Geschäfts-, Kunden-, Lieferantendaten, Preiskalkulationen, Modelle, Werkzeuge, Software und andere Hilfsmittel – streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden.
  5. Vertrauliche Informationen sind alle dem Kunden im Rahmen des Auftrags offenbarten oder sonst bekannt gewordenen Informationen, unabhängig von ihrer Form, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach ihrer Natur oder den Umständen als vertraulich anzusehen sind.
  6. Der Kunde verpflichtet alle zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen entsprechend zur Geheimhaltung.
  7. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die vor Mitteilung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder später ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten.
  9. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit der Kunde aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. rechtskräftiger gerichtlicher Anordnungen zur Offenlegung verpflichtet ist; PACKSYS ist hierüber, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich zu informieren.
  10. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht nur während der Vertragslaufzeit, sondern auch nach Vertragsende.

IV. Liefermenge

  1. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Verkauf ausschließlich in den jeweils vorgesehenen Verpackungseinheiten;
  2. PACKSYS ist aus produktionstechnischen Gründen berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10% des vereinbarten Auftragsumfangs je Lieferung vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis sodann auf der Grundlage des vereinbarten Einzelpreises entsprechend angepasst wird. Mehr- oder Minderlieferungen im vorgenannten Umfang stellen keinen Sachmangel dar.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Preisänderungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von PACKSYS „ab Werk“, ausschließlich Fracht, Porto und Transportversicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnet PACKSYS Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass PACKSYS Rechnungen in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) ausstellt und übermittelt.
  4. PACKSYS ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PACKSYS anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen; wegen bestrittener Gegenansprüche ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
  6. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen PACKSYS ist ausgeschlossen.
  7. Sofern nach Vertragsschluss von PACKSYS nicht zu vertretende wesentliche und nachweisbare Kostensteigerungen bei Rohstoffen, Energie, Transport, Zölle oder Kosten der Zulieferer eintreten, ist PACKSYS berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, vorausgesetzt dass zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin bzw. vereinbarten Abruf mehr als drei Monate liegen.

VI. Lieferzeit

  1. Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von PACKSYS in Textform zugesagt oder bestätigt werden sind.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere der vereinbarten Zahlungs- und Mitwirkungspflichten. Die Einrede der Nichterfüllung dieser Pflichten bleibt vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, sofern PACKSYS an der rechtzeitigen Erfüllung durch Arbeitskämpfe (insbesondere Streik und Aussperrung) oder durch höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von PACKSYS nicht zu vertretende Ereignisse – insbesondere Rohstoffknappheit, Pandemien, Naturkatastrophen, behördlichen Maßnahmen und Cyberangriffen – gehindert ist.
    Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
  4. PACKSYS ist zu Teillieferungen berechtigt, die gesondert in Rechnung gestellt werden können.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, den PACKSYS hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10% des Warenwerts bleibt PACKSYS vorbehalten, es sei denn der Kunde weist nach, dass PACKSYS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. PACKSYS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese auf vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten beruht und er PACKSYS vorher durch eine schriftliche Mahnung mit angemessener Nachfrist von mindestens zwei Wochen in Verzug gesetzt hat.
    Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn es ausdrücklich als solches vereinbart wurde.
  7. PACKSYS haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann, sofern der Lieferverzug auf einer von PACKSYS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder PACKSYS wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

VII. Gefahrenübergang, Versand und Transportverpackung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmter Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder PACKSYS noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.
  2. PACKSYS liefert die Ware in Transportverpackungen. Sofern es sich um Mehrwegverpackungen handelt, z.B. Mehrwegpaletten, sind diese zu tauschen (Tauschverfahren via Spedition oder Palettenkontoführung) oder gegen Berechnung zu übernehmen. Einwegtransportverpackungen (Paletten oder sonstige Transportverpackungen) hat der Kunde auf eigene Kosten ordnungsgemäß gemäß den Bestimmungen des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu entsorgen.

VIII. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Liefergegenstände in Textform angezeigt werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung in Textform angezeigt werden.
  3. Soweit ein von PACKSYS zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PACKSYS zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. PACKSYS ist berechtigt, bis zu zwei Versuche der Nacherfüllung zu unternehmen. Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) steht hierbei PACKSYS zu.
  4. Im Fall der Mangelbeseitigung ist PACKSYS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge.
  7. PACKSYS haftet für Schäden am Füllgut bzw. für den Verlust von Füllgut nur, soweit diese auf einem von PACKSYS zu vertretenden Mangel der gelieferten Verpackung beruhen.
  8. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haftet PACKSYS auch nicht für Veränderungen des Zustands der Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.
  9. Anwendungstechnische Beratung gibt PACKSYS nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrung sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeit, jedoch unverbindlich und ohne Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
  10. Die Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund bestimmt sich nach Ziff. IX. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleiben unberührt. Eine Haftung von PACKSYS über die in Ziff. IX festgelegten Haftungsgrenzen kommt nicht in Betracht.

IX. Gesamthaftung

  1. PACKSYS haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet PACKSYS auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von PACKSYS auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ist die Haftung von PACKSYS aus Vertrag und Delikt für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe des Faktura-Endbetrags des Auftrags einschließlich Mehrwertsteuer und maximal auf 100.000,00 €.
  4. Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung, der Haftung der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PACKSYS gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haftet PACKSYS bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den PACKSYS eine Garantie übernommen hat. Uneingeschränkt haftet PACKSYS ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB.
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung PACKSYS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  7. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

X. Verjährung

  1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
  2. Die Verkürzung der Verjährungsfrist findet keine Anwendung im Falle von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder sofern PACKSYS eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen hat.
  3. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen, in denen nach den §§ 478 und 445b BGB längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.
  4. Die vorstehenden Regelungen bewirken keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. PACKSYS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist befugt, über die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Kaufsache entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei PACKSYS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PACKSYS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PACKSYS zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Kaufsache durch PACKSYS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PACKSYS hätte dies ausdrücklich in Textform erklärt. PACKSYS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden — abzüglich angemessener Rücknahme- und Verwertungskosten — anzurechnen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich PACKSYS in Textform zu benachrichtigen, damit PACKSYS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PACKSYS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PACKSYS entstandenen Ausfall.

XII. Datenschutz und Compliance

  1. PACKSYS verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden, Geschäftspartner ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Details zur Art, dem Umfang und den Zwecken der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten betroffener Personen sind in der Datenschutzbestimmung unter https://packsys.de/datenschutz/ jederzeit abrufbar.
  2. Unser Unternehmen legt großen Wert auf rechtskonformes und ethisch einwandfreies Verhalten. Wir haben hierfür einen Verhaltenskodex erstellt, der allen Mitarbeitenden zugänglich und für Kunden auf Anfrage einsehbar ist. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Verhaltenskodex zu respektieren und keine Handlungen zu setzen, die gegen ihn verstoßen könnten.

XIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von PACKSYS ausschließlicher Gerichtsstand; PACKSYS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für internationale Lieferungen und Verträge mit ausländischen Kunden.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz von PACKSYS Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

 

Stand: April 2026