AGB
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PACKSYS GmbH:
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen AEB
I. Allgemeines, Geltungsbereich
- Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers/Lieferanten (nachfolgend: Lieferant) erkennt PACKSYS nicht an, es sei denn, PACKSYS hat ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
- Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch dann, wenn PACKSYS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
- Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
- Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Absatz 1 BGB.
- Die Einkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen PACKSYS und dem Lieferanten, insbesondere in einer Bestellung, einem Vertrag oder einer Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch PACKSYS in Textform.
II. Vertragsabschluss
- Zur Verbindlichkeit der Bestellung von PACKSYS muss diese dem Lieferanten in Textform überlassen werden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen in Textform zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, ist PACKSYS zum Widerruf berechtigt.
- An Abbildungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich PACKSYS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den konkreten Auftrag zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an PACKSYS zurückzusenden.
III. Änderung der Leistung
- Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Beschaffenheit erforderlich sind, hat der Lieferant dies PACKSYS unverzüglich mitzuteilen und die schriftliche Zustimmung zu den notwendigen Änderungen von PACKSYS einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Lieferant andere als von PACKSYS genehmigte Werkzeuge, Materialien oder Verfahren anwendet.
- PACKSYS behält sich Änderungen der Leistungen auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Soweit sich hierdurch Änderungen von Kosten oder Lieferfristen ergeben, werden diese vor Durchführung der Änderung zwischen den Parteien vereinbart.
IV. Vertraulichkeit, Datenschutz
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit PACKSYS bekannt geworden sind oder bekannt werden, geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von PACKSYS Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
- Der Lieferant haftet gegenüber PACKSYS für Schäden, die infolge der unberechtigten Weitergabe von Informationen an Dritte entstehen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Vertragsbeendigung fort.
- Soweit der Lieferant personenbezogene Daten für oder im Auftrag von PACKSYS verarbeitet, ist vor Leistungsbeginn ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Lieferant hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) nachzuweisen und Sub-Auftragsverarbeiter nur nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO und der vertraglichen Vereinbarungen mit PACKSYS einzusetzen.
V. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise und Zahlungsbedingungen sind bindend. Sie schließen Verpackung und Lieferung an der von PACKSYS angegebenen Empfangsstelle sowie die vereinbarten Zollgebühren, Zollsteuern und die Versicherung bis zum Lieferort ein, soweit in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Rechnungen müssen den gesetzlichen Erfordernissen und den Vorgaben von PACKSYS in der Bestellung entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er dies zu vertreten hat.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Rechnungen durch PACKSYS entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug beglichen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PACKSYS im gesetzlichen Umfang zu.
VI. Verpackung und Rücknahme
- Der Lieferant ist für die vertragsgemäße Auswahl, Beschaffenheit, Kennzeichnung und Verwendung der von ihm eingesetzten Verpackungen verantwortlich. Verpackungen müssen den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere den Anforderungen des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) und der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), soweit diese auf die jeweilige Verpackung und den Lieferanten Anwendung finden.
- Der Lieferant hat Verpackungen auf das für einen ausreichenden Schutz der Ware erforderliche Maß zu beschränken und, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar, Verpackungslösungen zu verwenden, die Abfall vermeiden, die Wiederverwendung ermöglichen und die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die für die jeweilige Verpackung geltenden gesetzlichen Pflichten zu Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Information zu erfüllen, soweit diese Pflichten den Lieferanten treffen. Dies gilt insbesondere für die sich aus dem VerpackDG und der PPWR ergebenden Pflichten. Eine weitergehende Übertragung gesetzlicher Pflichten auf PACKSYS wird durch diese Einkaufsbedingungen nicht begründet.
- Verpackungen, für die den Lieferanten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Rücknahme-, Wiederverwendungs- oder Verwertungspflicht trifft, sind vom Lieferanten unentgeltlich zurückzunehmen und ordnungsgemäß wiederzuverwenden oder zu verwerten. Die Parteien können im Einzelfall einen abweichenden Rückgabeort oder eine abweichende Kostenregelung vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig. Der Lieferant hat PACKSYS auf Verlangen die ordnungsgemäße Rücknahme, Wiederverwendung oder Verwertung nachzuweisen.
- Mehrwegverpackungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unentgeltlich zurückzunehmen und der Wiederverwendung zuzuführen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Der Lieferant stellt PACKSYS unverzüglich und unentgeltlich auf Verlangen die zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten erforderlichen Informationen und Nachweise über die eingesetzten Verpackungen zur Verfügung, insbesondere zu Verpackungsart, Material, Gewicht, Zusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit sowie zu Registrierung, Systembeteiligung und Rücknahme, soweit diese Angaben für PACKSYS erforderlich sind. Dies umfasst auch alle Informationen und Unterlagen, die PACKSYS zur Erfüllung seiner jeweils einschlägigen gesetzlichen Pflichten als Wirtschaftsakteur, insbesondere als Hersteller, Importeur oder Vertreiber, benötigt, um die Konformität der Verpackungen und Verpackungsmaterialien mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der PPWR, nachzuweisen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten ergänzend zu den in Ziffer VIII festgelegten operativen Anforderungen an die Warenanlieferung, insbesondere an Paletten, Verpackungen, Ladungsträger und deren Kennzeichnung. Bei Widersprüchen zwischen gesetzlichen Anforderungen und den technischen Anlieferanforderungen gehen die gesetzlichen Anforderungen vor.
- Verletzt der Lieferant die vorstehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpackungspflichten schuldhaft, ersetzt er PACKSYS die hieraus entstehenden Schäden, notwendigen Aufwendungen sowie Ansprüche Dritter, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
VII. Lieferzeit, Lieferverzug und Vertragsstrafe
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und versteht sich eintreffend an dem von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort.
- Die Lieferung kann nur zu den in der Bestellung angegebenen Anlieferungszeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten kann eine Warenannahme abgelehnt werden.
- Drohende Lieferverzögerungen sind PACKSYS unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind grundsätzlich die bei der Wareneingangskontrolle von PACKSYS ermittelten Werte maßgeblich, sofern der Lieferant keine abweichenden Werte nachweist.
- Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von PACKSYS in Textform. Die Annahme von Teillieferungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten.
- Kommt der Lieferant mit einer vereinbarten Lieferfrist in Verzug, kann PACKSYS nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettobestellwerts der Einzelbestellung für jeden Kalendertag des Verzugs verlangen, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwerts der Einzelbestellung. Die Vertragsstrafe wird auf Verzugsschäden angerechnet. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- PACKSYS ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von PACKSYS wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
VIII. Standards für Warenanlieferung und Logistik
Die folgenden Anforderungen regeln die operative Ausführung der Anlieferung und ergänzen die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an Verpackungen gemäß Ziffer VI.
Der Lieferant ist verpflichtet, die nachstehenden Mindestanforderungen bei der Warenanlieferung einzuhalten:
- Allgemeine Anforderungen
- Lieferung ausschließlich beschädigungsfreier, sauberer und trockener Ware
- Chargenreine Lieferungen; pro Artikel dürfen maximal zwei Chargen geliefert werden
- Mischpaletten (mehrere Artikel oder zwei Chargen) sind deutlich und nachvollziehbar zu kennzeichnen
- Palettenanforderungen
- Anlieferung grundsätzlich auf EPAL-Europaletten (800 × 1.200 mm); abweichende Ladungsträger (Europaletten der Qualitätsklasse B, Industriepaletten, Einwegpaletten oder sonstige Sonderpaletten) nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch PACKSYS
- Neue EPAL-Europaletten oder gebrauchte EPAL-Europaletten der Qualitätsklasse A gemäß der zwischen PACKSYS und dem Lieferanten vereinbarten und jeweils gültigen EPAL-Qualitätsklassifizierung; Paletten der Qualitätsklasse B nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch PACKSYS; keine Paletten der Qualitätsklasse C oder nicht tauschfähige Paletten
- Saubere, trockene und technisch einwandfreie Paletten; frei von Verunreinigungen, Fremdgerüchen, Schimmel sowie sonstigen Mängeln
- Maximale Höhe der vollständigen Ladeeinheit einschließlich Palette: 1,80 m; abweichende Höhe nur nach schriftlicher Vereinbarung
- Kein seitliches Überragen der Ware über die Grundfläche der Palette; standsicherer Aufbau sowie Eignung der Ladeeinheit für Transport, Umschlag und Lagerung.
- Ausreichende Sicherung der Ware auf der Palette gegen Verrutschen, Verschieben, Umkippen und Herabfallen; Sicherung der Ladeeinheit entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere § 411 HGB.
- Bei Verwendung von Stretch- oder Schrumpffolie: Übergreifen der Palette durch die Folie um mindestens 6 cm; alternativ gleichwertige Sicherungsmittel
- Verpackungsanforderungen
- Kartons: sauber, unbeschädigt, reißfest, verschlossen (keine Öffnungen) und mindestens neuwertig
- Innenverpackung: Ware darf nicht lose im Karton liegen; Verwendung von Innenbeuteln, Folien oder vergleichbaren Innenverpackungen
- Innenbeutel: neu, reißfest, verschlossen (verschweißt oder gebunden)
- Kennzeichnung
- Jeder Ladungsträger (Palette, Karton etc.) ist mit mindestens folgenden Angaben zu versehen:
- Artikelnummer des Lieferanten
- Artikelnummer von PACKSYS
- Artikelbezeichnung
- Stückzahl
- Charge (bei zwei Chargen die jeweilige Stückzahl gesondert)
- Lieferant
- Begleitdokumente
- Lieferschein (der Lieferung beizulegen) mit mindestens folgenden Angaben:
- PACKSYS GmbH (Kunde)
- Bestellnummer PACKSYS
- Artikelnummer Lieferant und PACKSYS
- Artikelbezeichnung
- Stückzahl
- Charge (bei zwei Chargen die jeweilige Stückzahl gesondert)
- Lieferant
- Datum
- Prüfzertifikat (per E-Mail an office@packsys.de) mit denselben Angaben; zusätzlich ist es zu unterzeichnen
- Warenannahme
- Warenannahmezeiten: Montag–Donnerstag von 07:30–16:00 Uhr
- Lieferungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Vereinbarung
IX. Gefahrenübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, am von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am von PACKSYS angegebenen Bestimmungsort.
X. Mängelansprüche, Mängeluntersuchung, Verjährung
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung einschließlich der Verpackung den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, dem Stand der Technik sowie den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen entspricht.
- Der Lieferant haftet für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Anforderungen im Bestimmungsland, soweit diese für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung gelten und dem Lieferanten das Bestimmungsland bei Vertragsschluss bekannt ist oder nachträglich mitgeteilt wird. Dies gilt nur, soweit der Lieferant die Nichteinhaltung zu vertreten hat.
- Bei Vorliegen eines Mangels stehen PACKSYS die gesetzlichen Rechte und Ansprüche ungekürzt zu.
- In jedem Fall ist PACKSYS berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
- Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung sowie Rücktritt, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Der Lieferant teilt PACKSYS innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Mitteilung des Mangels in Textform mit, welche Maßnahmen zur Nacherfüllung zu welchem Zeitpunkt eingeleitet werden.
- Kommt der Lieferant seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von PACKSYS gesetzten angemessenen Frist nach oder liegt ein Fall besonderer Eilbedürftigkeit vor, ist PACKSYS berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- PACKSYS ist verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen und, soweit nach § 377 HGB erforderlich, gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge gilt insbesondere als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab Wareneingang am Bestimmungsort und bei versteckten Mängeln innerhalb von zehn Werktagen nach deren Entdeckung abgesendet wird. Bei Mängeln, die erst durch Laboruntersuchungen festgestellt werden können, beginnt die Frist mit Vorliegen der Untersuchungsergebnisse.
- Die Begleichung der Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 48 Monate. Sie beginnt mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei beweglichen Sachen regelmäßig mit Ablieferung bzw. Gefahrenübergang, bei Werkverträgen, soweit gesetzlich vorgesehen, mit der Abnahme.
- Eine Verkürzung der in diesen Einkaufsbedingungen vereinbarten Verjährungsfrist ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
XI. Deklaration, Bescheinigungen und Nachweise
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den jeweils im Bestimmungsland geltenden Kennzeichnungsvorschriften sowie allen relevanten gesetzlichen Vorgaben entspricht, soweit diese auf die Lieferung anwendbar sind.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Ausfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Vorzertifikate, Zusatzbescheinigungen und sonstigen gesetzlich erforderlichen Nachweise vorzulegen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, PACKSYS auf Verlangen die zur Prüfung der Vertragskonformität erforderlichen Bestätigungen, Angaben und Nachweise auch aus seiner Lieferkette vorzulegen, soweit er hierzu verpflichtet ist und dies zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Anforderungen erforderlich ist.
XII. Produkthaftung, Versicherung
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist, stellt er PACKSYS von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt oder er den Schaden aus sonstigem gesetzlichen Haftungsgrund zu vertreten hat.
- Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Personen- und Sachschaden für die Dauer der Geschäftsbeziehung zu. Im Rahmen seiner Haftung gemäß Ziffer 1 übernimmt der Lieferant auch die erforderlichen und angemessenen Kosten, die PACKSYS aus einer notwendigen Rückrufaktion entstehen (einschließlich Prüf-, Transport-, Austausch- und Entsorgungskosten). Vor Durchführung einer Rückrufaktion wird PACKSYS dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies möglich und zumutbar ist.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Deckungssumme und den Umfang seiner Produkthaftpflichtversicherung während der Dauer der Geschäftsbeziehung entsprechend dem mit den gelieferten Produkten verbundenen Risiko sowie bei Änderung gesetzlicher oder sonstiger für die gelieferten Produkte maßgeblicher Anforderungen angemessen anzupassen. PACKSYS ist auf Verlangen ein geeigneter Nachweis über das Bestehen und den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung vorzulegen.
- Der Lieferant tritt bereits jetzt seine Ansprüche gegen die Produkthaftpflichtversicherung an PACKSYS ab, und zwar in Höhe der eigenen Aufwendungen von PACKSYS aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Produktschadens, insbesondere Kosten von Rückrufaktionen oder Zahlungen an Dritte. PACKSYS nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Soweit eine Abtretung von Versicherungsansprüchen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen nicht oder nur eingeschränkt zulässig ist, verpflichtet sich der Lieferant, PACKSYS auf erstes Anfordern bei der Geltendmachung und Durchsetzung der entsprechenden Versicherungsansprüche umfassend zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Versicherer abzugeben.
- Die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Produkthaftpflichtversicherung sowie die Abtretung von Versicherungsansprüchen begründen keine Haftungsbegrenzung des Lieferanten. Stehen PACKSYS weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
XIII. Schutzrechte Dritter
- Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in Deutschland und im Bestimmungsland verletzt werden. Eine Schutzrechtshaftung für das Bestimmungsland besteht nur dann, wenn der Lieferant Kenntnis davon hat, in welches Land seine Lieferung erfolgt.
- Wird PACKSYS von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, PACKSYS auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen sowie sämtliche hieraus entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen.
- PACKSYS ist ferner berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn, dies ist für den Lieferanten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
- Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
XIV. Artikelbezogene Anforderungen, Änderung eines Artikels
- Herstellung, Montage und Lagerung der Artikel müssen unter sauberen und hygienischen Verhältnissen erfolgen.
- Der Lieferant sichert die Beschaffenheit der Artikel entsprechend den vereinbarten Spezifikationen zu.
- Jegliche Änderung oder Modifikation eines Artikels, einer Artikelspezifikation oder des Produktionsprozesses ist PACKSYS in Textform so früh wie möglich, jedenfalls vor Umsetzung der Änderung, bekanntzugeben und bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch PACKSYS.
- Nicht von PACKSYS freigegebene Änderungen stellen eine Vertragsverletzung dar. PACKSYS ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche berechtigt, die Annahme der betroffenen Lieferungen zu verweigern, Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten zu verlangen und Ersatz der durch die nicht freigegebene Änderung verursachten Schäden und erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, soweit der Lieferant diese zu vertreten hat.
XV. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
- PACKSYS widerspricht den Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
- Sofern PACKSYS Teile beim Lieferanten beistellt, behält PACKSYS hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für PACKSYS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von PACKSYS mit anderen, PACKSYS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt PACKSYS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von PACKSYS (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
- Auch wenn die Ware unter einem Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, ist PACKSYS zur Weiterveräußerung und Verarbeitung berechtigt, ohne das Vorbehaltseigentum offenzulegen.
- 449 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
- Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen PACKSYS ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
XVI. Compliance
- Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere die jeweils anwendbaren Vorgaben zu menschenrechtlichen, sozialen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Die spezifischen Pflichten des Lieferanten zu Verpackungen und Verpackungsabfällen richten sich vorrangig nach Ziffer VI.
- Der Lieferant stellt sicher, dass auch seine eigenen Lieferanten und Subunternehmer die für sie geltenden Anforderungen beachten. Er verpflichtet sich, PACKSYS auf Anforderung über die Einhaltung dieser Pflichten zu informieren und entsprechende Nachweise vorzulegen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für Zahlungen der Geschäftssitz von PACKSYS und für Lieferungen der von PACKSYS benannte Bestimmungsort.
- Wenn der Lieferant ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von PACKSYS Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten.
- PACKSYS ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Stand: September 2026
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PACKSYS gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PACKSYS ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zustimmt.
- Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PACKSYS gelten auch dann, wenn PACKSYS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen, Rücktritt) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
- Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Auftrags gültigen Fassung, ohne dass PACKSYS in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
II. Angebot, Vertragsabschluss, Abnahme der Ware
- Angebote von PACKSYS sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von PACKSYS zustande. Maßgeblich für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung.
- Die in Katalogen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Bestellungen und Abrufe sind erst verbindlich, wenn sie durch eine Auftragsbestätigung von PACKSYS bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt wurden.
- Vereinbarte Lieferungen sind abzunehmen. Bei Nichtabnahme zum vereinbarten Termin wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises fällig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass PACKSYS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. PACKSYS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Abnahmepflicht des Kunden bleibt unberührt.
III. Urheberrechte, Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
- PACKSYS behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige geistige Eigentumsrechte sowie gewerblichen Schutzrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Entwicklungsarbeiten, Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Software, Know-how sowie weiteren dem Kunden übermittelten Unterlagen, digitalen Daten und Gegenständen ausdrücklich vor.
- Der Kunde darf diese Informationen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung in Textform von PACKSYS weder Dritten zugänglich machen noch ganz oder teilweise offenlegen, selbst oder durch Dritte nutzen, vervielfältigen oder zur Entwicklung eigener Produkte oder Dienstleistungen verwenden. Die Weitergabe an externe Dienstleister ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform von PACKSYS und unter Auferlegung gleichwertiger Geheimhaltungspflichten zulässig. Dies gilt nicht, soweit eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung erforderlich ist.
- Auf Aufforderung durch PACKSYS, spätestens mit Beendigung der vertraglichen Beziehungen, hat der Kunde sämtliche überlassenen Unterlagen, Gegenstände und digitalen Daten einschließlich aller Kopien und Sicherungen unverzüglich und vollständig innerhalb von 7 Kalendertagen zurückzugeben bzw. nach anerkannten Standards datenschutzgerecht zu vernichten oder zu löschen. Auf Verlangen ist die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und die Löschung nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von PACKSYS übergebenen oder im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Daten – insbesondere Pläne, Entwicklungsarbeiten, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Herstellungsverfahren, Geschäfts-, Kunden-, Lieferantendaten, Preiskalkulationen, Modelle, Werkzeuge, Software und andere Hilfsmittel – streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden.
- Vertrauliche Informationen sind alle dem Kunden im Rahmen des Auftrags offenbarten oder sonst bekannt gewordenen Informationen, unabhängig von ihrer Form, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach ihrer Natur oder den Umständen als vertraulich anzusehen sind.
- Der Kunde verpflichtet alle zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen entsprechend zur Geheimhaltung.
- Nicht als vertraulich gelten Informationen, die vor Mitteilung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder später ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
- Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten.
- Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit der Kunde aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. rechtskräftiger gerichtlicher Anordnungen zur Offenlegung verpflichtet ist; PACKSYS ist hierüber, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich zu informieren.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht nur während der Vertragslaufzeit, sondern auch nach Vertragsende.
IV. Liefermenge
- Sofern in der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Verkauf ausschließlich in den jeweils vorgesehenen Verpackungseinheiten;
- PACKSYS ist aus produktionstechnischen Gründen berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10% des vereinbarten Auftragsumfangs je Lieferung vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis sodann auf der Grundlage des vereinbarten Einzelpreises entsprechend angepasst wird. Mehr- oder Minderlieferungen im vorgenannten Umfang stellen keinen Sachmangel dar.
V. Preise, Zahlungsbedingungen, Preisänderungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von PACKSYS „ab Werk“, ausschließlich Fracht, Porto und Transportversicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnet PACKSYS Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass PACKSYS Rechnungen in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) ausstellt und übermittelt.
- PACKSYS ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PACKSYS anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen; wegen bestrittener Gegenansprüche ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
- Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen PACKSYS ist ausgeschlossen.
- Sofern nach Vertragsschluss von PACKSYS nicht zu vertretende wesentliche und nachweisbare Kostensteigerungen bei Rohstoffen, Energie, Transport, Zölle oder Kosten der Zulieferer eintreten, ist PACKSYS berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, vorausgesetzt dass zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin bzw. vereinbarten Abruf mehr als drei Monate liegen.
VI. Lieferzeit
- Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von PACKSYS in Textform zugesagt oder bestätigt werden.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere der vereinbarten Zahlungs- und Mitwirkungspflichten. Die Einrede der Nichterfüllung dieser Pflichten bleibt vorbehalten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, sofern PACKSYS an der rechtzeitigen Erfüllung durch Arbeitskämpfe (insbesondere Streik und Aussperrung) oder durch höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von PACKSYS nicht zu vertretende Ereignisse – insbesondere Rohstoffknappheit, Pandemien, Naturkatastrophen, behördlichen Maßnahmen und Cyberangriffen – gehindert ist.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. - PACKSYS ist zu Teillieferungen berechtigt, die gesondert in Rechnung gestellt werden können.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, den PACKSYS hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10% des Warenwerts bleibt PACKSYS vorbehalten, es sei denn der Kunde weist nach, dass PACKSYS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. PACKSYS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von grundsätzlich mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Nachfrist ist entbehrlich, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wegen eines Fixgeschäfts oder einer endgültigen Leistungsverweigerung, nicht erforderlich ist. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn es ausdrücklich als solches vereinbart wurde.
- PACKSYS haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann, sofern der Lieferverzug auf einer von PACKSYS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder PACKSYS wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
VII. Gefahrenübergang, Versand und Transportverpackung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmter Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder PACKSYS noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.
- PACKSYS liefert die Ware in Transportverpackungen. Sofern es sich um Mehrwegverpackungen handelt, z.B. Mehrwegpaletten, sind diese zu tauschen (Tauschverfahren via Spedition oder Palettenkontoführung) oder gegen Berechnung zu übernehmen. Einwegtransportverpackungen (Paletten oder sonstige Transportverpackungen) hat der Kunde auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sowie des jeweils anwendbaren nationalen Verpackungsrechts, zu entsorgen.
VIII. Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Liefergegenstände in Textform angezeigt werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung in Textform angezeigt werden.
- Soweit ein von PACKSYS zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PACKSYS zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. PACKSYS ist berechtigt, bis zu zwei Versuche der Nacherfüllung zu unternehmen. Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) steht hierbei PACKSYS zu.
- Im Fall der Mangelbeseitigung ist PACKSYS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Mängelrügen berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zur vollständigen Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem geltend gemachten Mangel steht.
- PACKSYS haftet für Schäden am Füllgut bzw. für den Verlust von Füllgut nur, soweit diese auf einem von PACKSYS zu vertretenden Mangel der gelieferten Verpackung beruhen.
- Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haftet PACKSYS auch nicht für Veränderungen des Zustands der Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.
- Anwendungstechnische Beratung gibt PACKSYS nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrung sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeit, jedoch unverbindlich und ohne Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen sowie von der Verantwortung für die Eignung der Ware für den vom Kunden vorgesehenen konkreten Verwendungszweck, soweit PACKSYS diesen Verwendungszweck nicht ausdrücklich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit übernommen hat. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
- Die Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund bestimmt sich nach Ziff. IX. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleiben unberührt. Eine Haftung von PACKSYS über die in Ziff. IX festgelegten Haftungsgrenzen kommt nicht in Betracht.
IX. Gesamthaftung
- PACKSYS haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet PACKSYS auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von PACKSYS auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ist die Haftung von PACKSYS aus Vertrag und Delikt für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe des Faktura-Endbetrags des Auftrags einschließlich Mehrwertsteuer und maximal auf 100.000,00 €.
- Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung von PACKSYS sowie der Haftung der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PACKSYS gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haftet PACKSYS bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den PACKSYS eine Garantie übernommen hat. Uneingeschränkt haftet PACKSYS ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung PACKSYS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
X. Verjährung
- Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
- Die Verkürzung der Verjährungsfrist findet keine Anwendung im Falle von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder sofern PACKSYS eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen hat.
- Die verkürzte Verjährungsfrist gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grober Fahrlässigkeit sowie soweit nach § 445b BGB abweichende Verjährungsregelungen Anwendung finden.
- Die vorstehenden Regelungen bewirken keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.
XI. Eigentumsvorbehalt
- PACKSYS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist befugt, über die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Kaufsache entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei PACKSYS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PACKSYS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PACKSYS zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Kaufsache durch PACKSYS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PACKSYS hätte dies ausdrücklich in Textform erklärt. PACKSYS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden — abzüglich angemessener Rücknahme- und Verwertungskosten — anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich PACKSYS in Textform zu benachrichtigen, damit PACKSYS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PACKSYS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PACKSYS entstandenen Ausfall.
XII. Datenschutz und Compliance
- PACKSYS verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden und Geschäftspartnern ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Details zur Art, dem Umfang und den Zwecken der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten betroffener Personen sind in der Datenschutzerklärung unter https://packsys.de/datenschutz/ jederzeit abrufbar.
- Unser Unternehmen legt großen Wert auf rechtskonformes und ethisch einwandfreies Verhalten. Wir haben hierfür einen Verhaltenskodex erstellt, der allen Mitarbeitenden zugänglich und für Kunden auf Anfrage einsehbar ist. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Verhaltenskodex zu respektieren und keine Handlungen vorzunehmen, die gegen ihn verstoßen könnten.
XIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
- Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von PACKSYS ausschließlicher Gerichtsstand; PACKSYS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für internationale Lieferungen und Verträge mit ausländischen Kunden.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz von PACKSYS Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
Stand: September 2026
